Allgemeine Geschäftsbedingungen der beas group AG

    A SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Vertragsbeziehungen jedweder Art sowie sonstige Leistungen der beas group AG („beas“) und deren Kunden (darunter sind Partner und Endkunden von beas sowie Endkunden von Partnern zu verstehen). Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für beas nur bindend, wenn diese durch beas ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Im übrigen sind entgegenstehende Geschäftsbedingungen beas gegenüber rechtsunwirksam, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Bei Nichtanerkennung der Bedingungen durch den Kunden hat dieser allfällige bereits empfangene Ware auf seine Kosten und sein Risiko spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung an beas zurück zu senden und die Löschung im Fall einer bereits erfolgten Installation auf seinem System schriftlich zu bestätigen.Je nach Umfang und Inhalt der in den einzelnen Verträgen spezifizierten Leistungen der beas gelten ggf. zusätzlich die Bedingungen in den einzelnen Abschnitten für B Softwarelizenzen, C Softwarepflege und Hotline-Services und D Dienstleistungen. Generell gültig sind E Gemeinsame Bedingungen.

    B SOFTWARELIZENZEN

1. Vertragsgegenstand

beas überlässt dem Kunde Standardsoftware und/oder nach separater Beauftragung des Kunden speziell für ihn erstellte Individualsoftware inklusive dazugehöriger Dokumentation (zusammen „Software“) zur Nutzung. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung einer einmaligen oder fortlaufenden periodischen Lizenzgebühr. Damit verbundene Dienstleistungen wie Installation, Schulung, Beratung, Softwarepflege u.a.m. sind in separaten Verträgen zu regeln.

2. Nutzungsrecht

beas räumt dem Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für die in den Softwarelizenzverträgen spezifizierten oder von beas schriftlich freigegebenen Systemplattformen und Anzahl von Nutzern ein. Die Regelungen gelten auch für Änderungen, Bearbeitungen und Neulieferungen von Software, die gemäß den Softwarepflegebedingungen von beas überlassen werden.beas schuldet im Rahmen der Softwareüberlassung nicht die Verbesserung und Weiterentwicklung der Software. Diese sind Gegenstand eines gesonderten Softwarepflegevertrages. Der Kunde ist berechtigt im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, soweit der entsprechende Datenträger mit einem beas-Schutzrechtsvermerk versehen wird. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt:

- die Software zu verändern, zu decompilieren oder in sonstiger Weise selbst zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen; es sei denn mit schriftlicher Zustimmung durch beas.

- die Software Dritten ganz oder teilweise zu übertragen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

Mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen Nutzungsrechts bleiben sämtliche Rechte an der Software nebst Dokumentationen bei beas oder (soweit es sich um „Drittprodukte“ handelt) den Lizenzgebern von beas. Dem Kunde ist insbesondere bekannt, dass die Software dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes wie auch internationaler Verträge über das Urheberrecht unterliegt.

3. Dauer der Überlassung

Das Nutzungsrecht beginnt nach Bezahlung der Lizenzgebühren an beas.beas ist berechtigt, dem Kunde nach vorgängiger schriftlicher Abmahnung das Nutzungsrecht zu entziehen und die Verträge aufzulösen, wenn der Kunde sich nicht an die Nutzungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziff. 2 hält. Eine Rückvergütung bereits bezahlter Lizenzgebühren erfolgt nicht.Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Computerprogramme zu löschen und die Anwenderdokumentation zu vernichten oder zu löschen. Der Kunde hat dem Lizenzgeber (beas oder Partner) die Löschung aller Kopien schriftlich zu bestätigen.4. Lieferung, Einführungbeas liefert die Software auf gängigen Datenträgern oder per Download. Der Lieferumfang umfasst auch ein Handbuch in elekt-ronischer Form. Die Lieferung gilt mit Zugang beim Kunden als erfolgt. Eine darüber hinausgehende Einführung in die Software erfolgt nur bei Abschluss eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages. Eine Abnahme der Software wird nur durchgeführt, wenn es sich dabei um Individualsoftware handelt und die Abnahme vertraglich vereinbart wurde. Der Kunde ist für den Einsatz der Software selbst verantwortlich, insbesondere für die Bereitstellung der Hardware, Anwendung der Software und Datensicherung. Hält beas einen schriftlich als verbindlich bestätigten Liefertermin nicht ein, ist der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rechtsbehelfe stehen dem Kunde bei Verzug nicht zu.

5. Lizenzgebühren

Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung einer einmaligen oder fortlaufenden periodischen Lizenzgebühr gemäss Lizenzvertrag. Die Höhe für die Softwarelizenzen richtet sich, soweit nicht besonders vereinbart, nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen beas-Listenpreis. Die Rechnungsstellung seitens beas erfolgt mit Lieferung gem. Ziff. 4. Soweit die Vergütung in perio-dischen Abständen vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung zu Beginn der Periode jeweils im voraus.

6. Gewährleistung

beas gewährleistet, dass die Software im wesentlichen den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen entspricht und frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit des Programms zu dem vertraglich vorausgesetzten oder zu dem gewöhnlichen Zweck aufheben oder erheblich mindern. Unerhebliche Abweichungen oder Minderungen (solche liegen vor, soweit der Kunde die Software produktiv nutzt) bleiben außer Betracht. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung trotz zweimaligem Versuch nicht, erfolgt die Gewährleistung durch Lieferung fehlerfreier Software, die der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem Vertragszweck entspricht. An Stelle der Nachlieferung ist beas nach eigener Wahl auch zur Nachbesserung berechtigt. Dem Kunden bleibt es für den Fall, dass ein Mangel durch die Gewährleistung nicht beseitigt werden kann oder deren Maßnahmen unzumutbar sind, vorbehalten, nach angemessener Fristsetzung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsrechte bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Lieferung gem. Ziff. 4. Etwa auftretende Mängel sind nach ihrer Feststellung durch den Kunden umgehend und in nachvollziehbarer Weise, mit den von beas dafür vorgesehenen Formularen oder elektronischen Meldesystemen geltend zu machen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf etwaige Mängel, die auf Veränderungen der Software und/oder der vereinbarten Hardware-Voraussetzungen durch den Kunden oder auf die Verwendung anderer als die vertraglich vereinbarten oder von beas schriftlich freigegebenen Systemplattformen zurückzuführen sind. beas leistet auch keine Gewähr für etwaige Mängel, die auf Fehler bei der Handhabung und Bedienung der Software durch den Kunden beruhen, insbesondere, wenn den Anweisungen des mitgelieferten Begleitmaterials oder sonstigen Hinweisen von beas nicht Folge geleistet wird. Das Gleiche gilt bei versuchten Änderungen oder Bearbeitungen bezüglich der überlassenen Software durch Personen, die hierzu nicht von beas autorisiert sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung gerügterMängel und ihrer Ursachen erleichtern. Er bringt von beas überlassene Prüfprogramme zur Ausführung, teilt diagnostizierte Fehler mit, führt eventuelle notwendige Änderungen an Software auf Weisung von beas durch oder wird beas erlauben, die Feststellung oder Beseitigung von Fehlern durch Fernwartung selbst vorzunehmen.beas übernimmt keine Gewährleistung für im Lizenzvertrag allfällige als „Drittprodukte“ bezeichnete Fremdprodukte. beas ist insoweit berechtigt, zum Zwecke der Gewährleistung seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten von Drittprodukten an den Kunden abzutreten. beas unterstützt ggf. den Kunden diese Ansprüche geltend zu machen und hilft dem Kunden bei der Umsetzung.

    C SOFTWAREPFLEGE UND HOTLINE-SERVICES

1. Vertragsgegenstand

beas erbringt die nachfolgend umschriebenen Softwarepflege- und Hotline-Services im Zusammenhang mit der dem Kunde gemäss Softwarelizenzvertrag überlassenen Software. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung einer fortlaufenden periodischen Pflege- und Servicegebühr. Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch beas ist der Einsatz der jeweils von beas freigegebenen aktuellen Version der Software durch den Kunden. Zusätzliche Leistungen können in einem Hotline- und Supportvertrag definiert werden.

2. Bereitschaft/Ansprechzeit für Hotline- und Serviceleistungen.

Die telefonische Unterstützung ist werktags (montags bis freitags, außer „Allgemeine Feiertage“) während der normalen Ar-beitszeit von 8.00 bis 17.00 Uhr verfügbar (=“Ansprechzeit“). Außerhalb der Ansprechzeit eingehende Kundenmeldungen gelten als zu Beginn der nächsten Ansprechzeit zugegangen. Eine Bearbeitung der Kundenmeldung erfolgt innerhalb der folgenden 4 Arbeitsstunden nach Eingang.

3. Softwarepflege und Fehlerbehebung

Im Rahmen der Softwarepflege stellt beas dem Kunden in nicht regelmäßigen Abständen Patches oder Updates zur Verfügung. beas wird ihr bekannt werdende reproduzierbare Softwarefehler analysieren und sie entsprechend ihrer Dringlichkeit durch die Lieferung von Patches (Bugfixes), Updates, Umgehungslösungen oder anderen dem Kunde zumutbaren Anpassungen seiner Betriebsabläufe beheben. Die Fehlerbehebung durch beas erfolgt in der Regel mittels Zugriff auf das System des Kunden durch Fernzugriff (Remote Access). In Ausnahmen ist beas berechtigt, die Fehlerbehebung vor Ort durchzuführen. Für Lieferung und Einführung von Patches und Updates im Rahmen der Pflegeleistungen gilt Absatz B Softwarelizenzen, Ziff. 4. entsprechend.

4. Service- und Pflegegebühr

Die Service- und Pflegegebühr wird ab dem Monatsersten des Überlassungsdatums der Software fällig. Basis bildet der offizielle zum Zeitpunkt der Softwareüberlassung gültige beas-Listenpreis. Die Höhe beträgt 20% des Listenpreises pro Jahr und die Periodizität 1 Jahr. Spezielle oder zusätzliche Vereinbarungen können in einem separaten Hotline- und Supportvertrag verein-bart werden. Die Rechnungsstellung erfolgt für die erste ggf. angefangene Periode anteilsmäßig und für die Folgeperioden zu Beginn jeweils im Voraus.

5. Gewährleistung

beas leistet Gewähr für die fehlerfreie Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.Für die Lieferung von Patches und Updates gilt Absatz B Softwarelizenzen, Ziff. 6. entsprechend.

6. Vertragsdauer

Der Vertrag und die Leistungen von beas beginnen mit der Unterzeichnung durch beide Parteien. Die Mindestdauer beträgt 1 Jahr, gerechnet von dem folgenden Monatsersten. Die Vereinbarung erneuert sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsjahresende von einer Partei schriftlich gekündigt wird.

    D DIENSTLEISTUNGEN

1. Vertragsgegenstand

Soweit sich beas in einer separaten Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag) zu Dienstleistungen wie- Softwareentwicklung und Softwareanpassung („Erstellungsdienstleistungen“), oder Beratung, EDV-technische Unterstützung und Schulung des Kunden („Beratungsdienstleistungen“)verpflichtet, finden die Bedingungen dieses Abschnitts Anwendung. Erstellungs- und Beratungsdienstleistungen werden zusammen als „Dienstleistungen“ bezeichnet.

2. Termine

Verbindliche Termine sind im Dienstleistungsvertrag festgelegt und als solche gekennzeichnet. Alle übrigen, nicht speziell als verbindlich gekennzeichneten oder bestätigten Termine stellen Richttermine dar. Alle Termine können durch gemeinsame Übereinkunft dem Projektfortschritt angepasst werden.Hält beas einen verbindlichen Termin nicht ein und ist diese Verzögerung durch beas verschuldet, ist der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rechtsbehelfe stehen dem Kunde bei Verzug nicht zu.

3. Abnahme

Für Erstellungsdienstleistungen erfolgt seitens des Kunden die Abnahme des Resultats. Ist im Dienstleistungsvertrag keine spezifische Abnahme für die entsprechenden Leistungen definiert, gilt:

  • Abnahme der Detailspezifikation: beas meldet die Abnahmebereitschaft der Detailspezifikation, welche ebenfalls die Resultate, Test- und Abnahmepunkte sowie ggf. Fertigstellungskosten der Leistung beinhaltet. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen die Abnahme der Detailspezifikation vorzunehmen und beas schriftlich zu bestätigen.
  • Abnahme der Resultate: beas meldet die Betriebsbereitschaft der Erstellungsdienstleistung. Der Kunde hat innerhalb von 30 Tagen die Erstellungsdienstleistung zu testen und die Abnahme beas schriftlich zu bestätigen.Die Abnahmen gelten auch als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft / Betriebsbereitschaft schriftlich der Abnahme widerspricht.Mängel, die den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Resultats nicht ausschließen („mindere Mängel“), hindern die Abnahme nicht. Ein minderer Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde das Resultat produktiv nutzt.

4. Preise/Dienstleistungskosten

Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand in Form von Stunden- oder Tagessätzen zzgl. Reisekosten. Deren Höhe richtet sich, soweit nicht besonders vereinbart, nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen beas-Listenpreis. Ist nichts anderes vereinbart, stellt beas monatlich Rechnung. Die Angabe eines Preises für die gesamten Dienstleistungen von beas dient lediglich der Orientierung des Kunden und stellt ohne ausdrückliche Zusicherung kein verbindliches Kostendach dar.

5. Gewährleistung

beas leistet Gewähr für die fehlerfreie Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen.Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt für Beratungsdienstleistungen mit Abschluss der Beratung, für Erbringungsdienstleistungen mit Abnahme gem. Ziff. 3.Etwa auftretende Mängel sind nach ihrer Feststellung durch den Kunden umgehend und in nachvollziehbarer Weise, mit den von beas dafür vorgesehenen Formularen oder elektronischen Meldesystemen geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es für den Fall, dass ein Mangel durch die Gewährleistung nicht beseitigt werden kann oder deren Maßnahmen unzumutbar sind, vorbehalten, nach angemessener Fristsetzung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsrechte bestehen nicht.Handelt es sich beim Resultat der Erbringungsdienstleistungen um Software, gelten zusätzlich die Bedingungen unter Abschnitt B Softwarelizenzen, Ziff. 6. Gewährleistung

6. Rechte am Arbeitsergebnis

Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an den gemäss Dienstleistungsvertrag erstellten Resultaten bei beas. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung daran.Handelt es sich beim Resultat der Erbringungsdienstleistungen um Software, so gelten dafür die Bedingungen B für Softwarelizenzen und, falls nicht anders vereinbart, die Bedingungen C für die Softwarepflege und Hotline-Services.

    E GEMEINSAME BEDINGUNGEN

1. Preise, Rechnungsstellung, Fälligkeit

beas ist berechtigt, die Höhe der Dienstleistungssätze und wiederkehrenden Gebühren jeweils auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres veränderten Kostenfaktoren anzupassen. Solche Anpassungen werden spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten schriftlich angezeigt. Der Kunde wird beas sämtliche Spesen, wie z.B. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen ersetzen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird dem Kunde im Rahmen der ordentlichen Dienstleistungssätze in Rechnung gestellt.Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer (MWSt), andere Abgaben oder Steuern und Versandkosten.Sämtliche Preise und Kostenangaben verstehen sich in €. Rechnungen werden innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist beas berechtigt, einen Verzugszins in der Höhe von 1% pro Monat zu verlangen. beas ist berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen aller Verträge einzustellen, sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

2. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, beas rechtzeitig alle notwendigen Informationen über seine Zielsetzungen und organisatorischen Gegebenheiten zu liefern sowie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, welche für die Erbringung der Leistungen von beas notwendig sind. Insbesondere umfassen die Mitwirkungspflichten des Kunden:

  • Bereitstellung und Betrieb der technischen Systemumgebung (Hardware, Betriebssysteme, Netzwerk, und Datensicherungssystem), die auch zur Fehlerbehebung durch beas genutzt werden kann;
  • Bereitstellung der erforderlichen Personalressourcen aus den am Projekt beteiligten Fachabteilungen sowie Bezeichnung und Freistellung im notwendigen Umfang eines kompetenten Projektleiters, Umsetzung der Entscheide der Projektleitung;
  • Unverzügliche Meldung von Mängeln/Fehlern und eine nachvollziehbare Problemschilderung mit den von beas dafür vorgesehenen Formularen oder elektronischen Meldesystemen;
  • Bereitstellung einer Kommunikationsverbindung und eines Service – Clients nach Vorgaben von beas, die einen Remote – Zugang auf die Systemumgebung des Kunden durch autorisierte und speziell ausgebildete Mitarbeiter von beas ermöglichen;
  • Gewährung des Zugriffs von beas auf die Software beim Kunden in einer üblichen Arbeitsumgebung;
  • Umsetzung der Empfehlungen von beas zur Fehlerumgehung;
  • Umsetzung von Empfehlungen von beas bezüglich Installation von neuen Versionen;
  • Einsatz der letzten durch beas freigegebenen Versionen gemäß den durch beas spezifizierten betrieblichen oder technischen Einsatzbedingungen.

3. Rechtsgewährleistung

beas verteidigt den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der von beas erworbenen Produkte erhobenen Ansprüche Dritter wegen Verletzung eines Schutzrechtes, wie eines Urheber-, Patent- oder Markenrechts, sofern:

  • beas vom Kunden innerhalb von 30 Tagen von der Schutzrechtsverletzung oder der behaupteten Schutzrechtsverletzung schriftlich benachrichtigt wird
  • der Kunde beas alle für die Erledigung der Streitsache notwendigen Informationen mitteilt und jede zumutbare Zusammenarbeit und Unterstützung gewährt
  • der Kunde beas die ausschliessliche Führung eines etwa zu führenden Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt.

Unter diesen Voraussetzungen führt beas den Rechtsstreit auf ihre Kosten. Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach dem Ermessen von beas wahrscheinlich, hat beas die Wahl, entweder dem Kunde das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht oder diese Leistungen zurückzunehmen und dem Kunde die von diesem geleistete Vergütung zurückzuerstatten. Andere Ansprüche stehen dem Kunde gegenüber beas nicht zu.

4. Datenschutz

Alle Daten und Informationen, wie Akten, Studien, Offerten, Geschäftsunterlagen, Konzepte oder Protokolle, welche zwischen den Parteien ausgetauscht werden, dürfen vom Empfänger nur im Rahmen der Vertragserfüllung verwendet werden und Dritten, die nicht zur Vertragserfüllung beigezogen werden, nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die von beas gelieferte Software Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren enthalten, welche Betriebsgeheimnisse von beas darstellen.Beide Parteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtungen ihren jeweils eigenen Mitarbeitern auch über die Dauer deren Anstellungsvertrages hinaus wie auch etwa beigezogenen Dritten aufzuerlegen. Gewährt beas dem Kunden Zugriff auf erweiterte beas Informationen wie z.B. Quellen der Software, muss für jeden einzelnen Mitarbeiter, dem dieser Zugriff zugäng-lich gemacht wird, eine spezielle zusätzliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Kunde stimmt zu, dass beas die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen Daten des Kunden speichert und im Falle des Abschlusses einer Kreditversicherung dem Versicherer die dazu notwendigen Daten des Kunden übermittelt. Die Bedingungen des Datenschutzes gelten über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.

5. Haftung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen beas als auch gegen beas-Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

2. für Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von beas oder beas- Erfüllungsgehilfen beruhen,

3. im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes,

4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sowie

5. wenn beas eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, die als verschuldensunabhängiges Garantieversprechen zu werten ist, wobei in diesem Falle Mangelfolgeschäden nur dann zu ersetzen sind, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung den Kunden gerade auch gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte. Bei einer bestehenden Haftung von beas oder deren Mitarbeitern ist die Haftung auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit Ausnahme der Haftung gem. Ziff. 5.5. ausgeschlossen.Schadensersatzansprüche sind je Schadensereignis begrenzt auf die Versicherungssummen der bei beas bestehenden Haftpflichtversicherung für EDV-Dienstleistungsbetriebe, nämlich auf 1.500.000.- € für Personenschäden, 500.000.- € für Sachschäden (auch Datenwiederherstellungskosten) sowie 25.000.- € für Vermögensschäden. Die Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, wenn die Daten nicht ordnungsgemäß gesichert waren. Soweit beas-Mitarbeiter im Hinblick auf Leistungen tätig werden, die nicht im Zusammenhang mit beas-Software stehen, entfällt jegliche Haftung von beas. beas-Mitarbeiter sind ohne schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, Arbeiten im Zusammenhang mit Software vorzunehmen, die nicht von beas geliefert ist. Eine Haftung für im Lizenzvertrag ausdrücklich bezeichnete „Drittprodukte“ durch beas ist ausgeschlossen. beas istinsoweit berechtigt, zum Zwecke der Gewährleistung seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten von Drittprodukten an den Kunden abzutreten. beas unterstützt ggf. den Kunden diese Ansprüche geltend zu machen und hilft dem Kunden bei der Umsetzung.

6. Abwerbeverbot

Die Anstellung von angestellten oder freien Mitarbeitern sowie Sub-Unternehmern von beas oder die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Leistungen dieser Mitarbeiter während der Dauer des Vertrages und innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung darf nur mit schriftlichem Einverständnis von beas erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, beas für jede Verletzung dieser Bestimmung eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 50.000,00 zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbotes. beas ist zudem berechtigt, den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

7. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort gilt nach Wahl der beas entweder der Standort des Kunden oder der Sitz der beas.

8. Schlussbestimmungen

Diese Vertragsbestimmungen sowie die darauf Bezug nehmenden Anhänge enthalten sämtliche über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden. Änderungen oder Ergänzungen an den vertraglichen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Nachträge) und Unterzeichnung durch beide Parteien.Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung von beas berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis Dritten zu übertragen. beas behält sich das Recht vor, Leistungen aus Vereinbarungen zwischen beas und dem Kunde auf Dritte zu übertragen, wobei beas die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Kunde gewährleistet. Sollten Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder Regelungen in Besonderen Bedingungen (über die Überlassung von Software, über die Softwarepflege und Hotline-Services oder über die Erbringung von Dienstleistungen) oder Regelungen von beas in sonstiger Weise abgeschlossener Verträgen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen beas und dem Kunde nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass das Vertragsverhältnis eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach wirtschaftlichen Kriterien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Vertragsabschluß den Punkt bedacht hätten.

Das Vertragsverhältnis der Parteien untersteht insgesamt, inkl. diese AGB, schweizerischem Recht, unter Ausschluss des kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts und der Staatsverträge, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der beas.

Download: AGB der beas group AG (111,9 KB)

Keine News mehr verpassen!

Tragen Sie sich in den Newsletter der beas group ein und verpassen Sie keine wichtige Informationen aus unserem Haus. Wir freuen uns auf einen weiteren Leser.

 Kontakt beas group